Immerhin ist zu präzisieren, dass sich gewisse Rückschlüsse etwa aus dem DTC-Gutachten ergeben (es wird pag. 129 anhand der Fahrzeugschäden eine Kollisionsgeschwindigkeit 0 der Geschädigten eruiert – deren Fahrzeug stand also gemäss DTC beim Aufprall still) oder auch der Übersichtlichkeit der Strassenanlage (wonach man die betreffenden Fussgänger uneingeschränkt von visuellen Hindernissen wahrnehmen konnte, wobei die Fussgänger offenbar wie die unfallbeteiligten Fahrzeuge an Ort und Stelle ca. von Süden nach Norden, auf der Fahrbahnseite der Autos der Beteiligten, unterwegs waren (vgl. pag. 116 Z. 5 f.).