Zu klären sind weiter die Umstände des Abbremsmanövers durch die Geschädigte. Die Vorinstanz hält grundsätzlich zutreffend fest, dass für die Beurteilung dieser Punkte keine objektiven Beweismittel wie bspw. Spuren vorliegen und der Sachverhalt diesbezüglich einzig anhand der Aussagen der Unfallbeteiligten zu eruieren ist (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171). Immerhin ist zu präzisieren, dass sich gewisse Rückschlüsse etwa aus dem DTC-Gutachten ergeben (es wird pag.