25, 47, 201 ff., 273). Bestritten sind von daher Anlass, Umstände und Art des von der Geschädigten vorgenommenen Bremsmanövers vor dem Fussgängerstreifen, aber auch die Annahmen der Vorinstanz zum Fahrverhalten (Stichwort: fehlende Aufmerksamkeit) und zum konkreten Fahrzeugabstand beim Beschuldigten sowie deren Kausalität für das Unfallgeschehen.