Der Beschuldigte macht nun allerdings sinngemäss geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Er habe einen genügenden bzw. den gesetzlichen Abstand eingehalten und das abrupte, unnötige bzw. gar unzulässige Bremsmanöver der Geschädigten (vom Beschuldigten als Schikanestopp bzw. Akt der Nötigung bezeichnet) sei von ihm nicht vorhersehbar gewesen (siehe pag. 25, 47, 201 ff.