4 und 13). Laut Angaben im Anzeigerapport verfügt der Beschuldigte seit 1969 über den Führerausweis Kat. B, die Geschädigte seit 2017 (pag. 1 f.). Die Polizei stellte bei den beteiligten Automobilisten keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit fest (zu schliessen aus den diesbezüglich fehlenden Abklärungen pag. 5 und 9). Der Beschuldigte macht nun allerdings sinngemäss geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei.