nen sogenannten Schikanestopp gehandelt habe. Der Beschuldigte habe darauf mangels genügender Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagieren können, weshalb er trotz Vollbremsung mit seinem Personenwagen gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten geprallt sei. Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den gebotenen Mindestabstand gegenüber dem Personenwagen der Geschädigten nicht eingehalten habe und die Kollision bei Einhaltung des gebotenen Mindestabstands hätte vermieden werden können (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171 ff.).