Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Verkehrskreisel B.________ (Strasse) / E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse) (nachfolgend: Kreisverkehrsplatz) in C.________(Ortschaft) nördlich Richtung B.________(Strasse) mit seinem Personenwagen hinter dem Personenwagen der Geschädigten verlassen habe. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe die Geschädigte beim dortigen Fussgängerstreifen wegen zwei Fussgängern angehalten, um diese über den Streifen zu lassen, wobei es sich um eine normale Bremsung, nicht um eine Vollbremsung und nicht um ei-