8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Verkehrskreisel B.________ (Strasse) / E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse) (nachfolgend: Kreisverkehrsplatz) in C.________(Ortschaft) nördlich Richtung B.________(Strasse) mit seinem Personenwagen hinter dem Personenwagen der Geschädigten verlassen habe.