Soweit der Beschuldigte «hilfsweise» die Strafverfolgung der am Unfall beteiligten Fahrzeugführerin bzw. des Zeugen beantragt (ebenfalls pag. 201), liegt dies ausserhalb der Kompetenzen des Berufungsgerichts, welches sich mit dem angefochtenen Urteil und den gegen das Urteil gerichteten Argumenten zu befassen hat (siehe hierzu auch Art. 398 StPO).