4. Oberinstanzliche Beweisanträge / Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 die Anträge, es seien die Akten PEN 16 489 beizuziehen und es sei eine Ortsbesichtigung durchzuführen (pag. 201). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen (pag. 267 ff.). Zur Begründung wird auf den besagten Beschluss verwiesen. Beweisergänzungen von Amtes wegen sind keine erfolgt.