2 festhalte (pag. 293). Daraufhin wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 12. April 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (pag. 295 f.), welches auf diese mit Urteil vom 20. April 2022 nicht eintrat (pag. 302 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2022 Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in der Berufungssache in Aussicht gestellt (pag. 308 f.).