Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Beschwerde gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens