Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer nochmals bekannt gegeben (pag. 286 f.). Daraufhin erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2022 bei der Strafkammer Beschwerde gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (eingegangen am 6. April 2022; pag. 288). Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (pag.