2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte zu Handen des Protokolls form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 122). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Februar 2022 (pag. 159 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zugestellt (pag. 179 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 (pag. 201 ff.) focht der Beschuldigte zur Hauptsache das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.