Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 92 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. März 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrich- terin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 25. November 2021 (PEN 21 176) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. November 2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. Dezember 2020 auf der B.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'279.40 auferlegt (pag. 152 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte zu Handen des Protokolls form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 122). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung da- tiert vom 10. Februar 2022 (pag. 159 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zugestellt (pag. 179 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 (pag. 201 ff.) focht der Beschuldigte zur Hauptsache das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwalt- schaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 28. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 266). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 22. März 2022 ordnete die Kammer das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungsbegründung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Berufungs- sache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt ge- geben (pag. 267 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten da- tiert vom 25. März 2022 und ging beim Obergericht am 30. März 2022 ein (pag. 273 ff.). Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde von der Berufungsbegrün- dung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammen- setzung der Kammer nochmals bekannt gegeben (pag. 286 f.). Daraufhin erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2022 bei der Strafkammer Beschwerde ge- gen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (eingegangen am 6. April 2022; pag. 288). Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Verfahrensleitung den Be- schuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwer- de festhalte (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Beschwerde gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens 2 festhalte (pag. 293). Daraufhin wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 12. April 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (pag. 295 f.), wel- ches auf diese mit Urteil vom 20. April 2022 nicht eintrat (pag. 302 ff.). Mit Verfü- gung vom 23. Mai 2022 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2022 Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in der Berufungssache in Aus- sicht gestellt (pag. 308 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge / Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 die Anträge, es seien die Akten PEN 16 489 beizuziehen und es sei eine Ortsbesichti- gung durchzuführen (pag. 201). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen (pag. 267 ff.). Zur Begründung wird auf den besagten Beschluss verwiesen. Beweisergänzungen von Amtes wegen sind keine erfolgt. 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 sinngemäss und zur Hauptsache, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen (pag. 201). Soweit der Beschuldigte «hilfsweise» die Strafverfolgung der am Unfall beteiligten Fahrzeugführerin bzw. des Zeugen beantragt (ebenfalls pag. 201), liegt dies aus- serhalb der Kompetenzen des Berufungsgerichts, welches sich mit dem angefoch- tenen Urteil und den gegen das Urteil gerichteten Argumenten zu befassen hat (siehe hierzu auch Art. 398 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsre- gelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2021 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Februar 2021 – welcher vorlie- gend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr an der B.________ (Strasse) in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz verlas- sen und hinter dem Personenwagen der Geschädigten (gemeint D.________) hin- terhergefahren sei. Als die Geschädigte vor dem Fussgängerstreifen habe anhalten müssen, habe der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig reagieren können und sei mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten kollidiert (pag. 15 f.). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Verkehrskreisel B.________ (Strasse) / E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse) (nachfolgend: Kreisverkehrsplatz) in C.________(Ortschaft) nördlich Richtung B.________(Strasse) mit seinem Perso- nenwagen hinter dem Personenwagen der Geschädigten verlassen habe. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe die Geschädigte beim dortigen Fussgängerstreifen wegen zwei Fussgängern angehalten, um diese über den Streifen zu lassen, wobei es sich um eine normale Bremsung, nicht um eine Vollbremsung und nicht um ei- nen sogenannten Schikanestopp gehandelt habe. Der Beschuldigte habe darauf mangels genügender Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagieren können, weshalb er trotz Vollbremsung mit seinem Personenwagen gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten geprallt sei. Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den gebotenen Mindestabstand gegenüber dem Personenwagen der Geschädigten nicht eingehalten habe und die Kollision bei Einhaltung des gebote- nen Mindestabstands hätte vermieden werden können (S. 13 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 171 ff.). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Geschädigte (mit ihren zwei Kindern als Mitinsassen) mit ihrem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz von der Autobahn G.________ herkommend auf der B.________(Strasse) unterwegs war und den Kreisverkehrs- platz bei der zweiten Ausfahrt in Richtung H.________ (Strasse) verliess. Der Be- schuldigte (mit seiner Ehefrau als Beifahrerin) fuhr mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz ebenfalls von der Autobahn G.________ herkommend auf der B.________(Strasse) in den Kreisverkehrsplatz ein und verliess diesen hinter dem Personenwagen der Geschädigten ebenfalls bei der zweiten Ausfahrt in Rich- tung H.________(Strasse). Laut Anzeige ging es um Freizeit- oder Einkaufsfahrten (pag. 5 und 7, vergleiche auch Geschädigte pag. 111 Z. 33 f.). Nach dem Verlas- sen des Kreisverkehrsplatzes bremste die Geschädigte ab und kam vor dem Fuss- gängerstreifen (auf der Höhe der B.________ (Strasse)) zum Stillstand, liess zwei Fussgänger den Streifen passieren. Der Beschuldigte, welcher hinter der Geschä- 4 digten den Kreisverkehrsplatz verliess, bremste ebenfalls ab und kollidierte in der Folge mit dem Fahrzeugheck der Geschädigten. Die Unfallbeteiligten untereinander wie auch die involvierten Fussgänger und die Unfallbeteiligten kannten sich vor dem fraglichen Vorfall nicht. Unbestritten sind weiter die allgemeinen Rahmenbedingungen des Vorfalls. Dieser geschah bei Regen und feuchter Fahrbahn, normalem Verkehrsaufkommen und übersichtlichen Verhältnissen (so die Polizei in der Anzeige pag. 4 und 13). Laut Angaben im Anzeigerapport verfügt der Beschuldigte seit 1969 über den Füh- rerausweis Kat. B, die Geschädigte seit 2017 (pag. 1 f.). Die Polizei stellte bei den beteiligten Automobilisten keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahr- fähigkeit fest (zu schliessen aus den diesbezüglich fehlenden Abklärungen pag. 5 und 9). Der Beschuldigte macht nun allerdings sinngemäss geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Er habe einen genügenden bzw. den ge- setzlichen Abstand eingehalten und das abrupte, unnötige bzw. gar unzulässige Bremsmanöver der Geschädigten (vom Beschuldigten als Schikanestopp bzw. Akt der Nötigung bezeichnet) sei von ihm nicht vorhersehbar gewesen (siehe pag. 25, 47, 201 ff., 273). Bestritten sind von daher Anlass, Umstände und Art des von der Geschädigten vorgenommenen Bremsmanövers vor dem Fussgängerstreifen, aber auch die Annahmen der Vorinstanz zum Fahrverhalten (Stichwort: fehlende Auf- merksamkeit) und zum konkreten Fahrzeugabstand beim Beschuldigten sowie de- ren Kausalität für das Unfallgeschehen. 10. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 15. Januar 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020 (pag. 1 ff.), das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gut- achten des Dynamic Test Centers «DTC» vom 1. April 2021 (pag. 124 ff.; nachfol- gend: DTC-Gutachten), diverse vom Beschuldigten selbst erstellte Unterlagen be- treffend Einhalten des Mindestabstands (pag. 132 ff.), eine Rechnung der Garage I.________ AG vom 22. Januar 2021 inkl. Zahlungserinnerung und Mahnung (pag. 138 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 7, 106 ff.), D.________ (pag. 11, 111 ff.) und J.________ (pag. 14, 115 ff.) am Unfallort und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel einge- gangen. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. I.6 hiervor). Die 5 Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings un- haltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offen- kundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Er- forderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). 11.2 Würdigung in concreto 11.2.1 Zum Fahrverhalten der Geschädigten Zu prüfen ist zunächst, wie sich die Verkehrssituation vor der Kollision (insbeson- dere hinsichtlich der beiden Fussgänger) gestaltete und wann die Geschädigte die beiden Fussgänger wahrgenommen hat. Zu klären sind weiter die Umstände des Abbremsmanövers durch die Geschädigte. Die Vorinstanz hält grundsätzlich zutreffend fest, dass für die Beurteilung dieser Punkte keine objektiven Beweismittel wie bspw. Spuren vorliegen und der Sach- verhalt diesbezüglich einzig anhand der Aussagen der Unfallbeteiligten zu eruieren ist (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171). Immerhin ist zu präzi- sieren, dass sich gewisse Rückschlüsse etwa aus dem DTC-Gutachten ergeben (es wird pag. 129 anhand der Fahrzeugschäden eine Kollisionsgeschwindigkeit 0 der Geschädigten eruiert – deren Fahrzeug stand also gemäss DTC beim Aufprall still) oder auch der Übersichtlichkeit der Strassenanlage (wonach man die betref- fenden Fussgänger uneingeschränkt von visuellen Hindernissen wahrnehmen konnte, wobei die Fussgänger offenbar wie die unfallbeteiligten Fahrzeuge an Ort und Stelle ca. von Süden nach Norden, auf der Fahrbahnseite der Autos der Betei- ligten, unterwegs waren (vgl. pag. 116 Z. 5 f.). Ausgangslage Die Geschädigte machte am 22. Dezember 2020 vor Ort gegenüber der Polizei erstmals Aussagen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die Ge- schädigte während dem Befahren des Kreisverkehrsplatzes zwei Fussgänger be- merkt habe, welche auf dem Trottoir vor dem Fussgängerstreifen gewartet hätten. Sie sei nicht schnell gefahren. Beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes habe sie abgebremst, damit die Fussgänger die Strasse hätten überqueren können. Als sie vor dem Fussgängerstreifen stillgestanden sei, sei jemand (gemeint der Beschul- 6 digte) von hinten in ihr Fahrzeug reingefahren (pag. 11). Im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Geschädigte, dass sie beim Kreis- verkehrsplatz die beiden Fussgänger bemerkt habe und konkretisierte, dass diese mit Walkingstöcken unterwegs gewesen seien. Als sie die Fussgänger (diese noch in Bewegung befindlich) wahrgenommen habe, seien diese nicht weit vom Fuss- gängerstreifen entfernt gewesen, ungefähr drei bis vier Meter, hätten zum Fuss- gängerstreifen geschaut und damit ihre Absicht, den Streifen zu überqueren, be- kundet (pag. 111 Z. 42 ff.; pag. 112 Z. 7 ff.). Sie habe beim Fussgängerstreifen an- gehalten und die beiden Personen die Strasse überqueren lassen. Als sie angehal- ten habe, seien diese gerade beim Fussgängerstreifen gewesen (pag. 112 Z. 22). Die Fussgänger hätten sich bedankt, danach habe es gekracht (pag. 111 Z. 45 ff.). Der Fussgänger J.________ schilderte der Polizei (pag. 14), er und seine Frau hät- ten die Strasse beim Kreisverkehrsplatz überqueren wollen und seien beim Fuss- gängerstreifen stehen geblieben. Das Fahrzeug der Geschädigten habe sich genähert und abgebremst. Beim Loslaufen hätten sie ein Quietschen vom Kreis- verkehrsplatz vernommen, wobei ein silbernes Fahrzeug aufgefallen sei, das schliesslich ins Heck des Fahrzeuges der Geschädigten gefahren sei. Gefühlsmäs- sig sei das silberne Fahrzeug etwas schnell aus dem Kreisverkehrsplatz gekom- men, doch habe er dessen Fahrt dort nicht gesehen. Als Zeuge bestätigte J.________ die früheren Aussagen an der Hauptverhandlung (pag. 115 Z. 14), wo- bei er sich an das Quietschen nicht mehr erinnerte (pag. 117 Z. 24). Er sagte aus, dass er mit seiner Frau am Fussgängerstreifen gestanden sei, als das Fahrzeug der Geschädigten angehalten habe (pag. 116 Z. 17 f.) und dass es sich dabei um eine normale Verkehrssituation gehandelt habe (pag. 117 Z. 28). Die Kollision habe sich ereignet, als man mindestens schon auf dem «Inseli» auf der Strasse gewe- sen sei (pag. 116 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte gab bei der Polizei an (pag. 7), bei der Ausfahrt aus dem Kreis- verkehrsplatz das andere Fahrzeug vor sich gehabt zu haben. Die Fussgänger sei- en nicht direkt beim Fussgängerstreifen am Trottoirrand, sondern hinten am Grün- streifen gestanden. Die Lenkerin habe die Fussgänger vermutlich sehr spät gese- hen. In seiner Einsprache monierte der Beschuldigte, es gehe offenbar darum, eine Ausländerin vor Strafe zu schützen (pag. 25). Ganz hinten am Bürgersteig hätten die Fussgänger sich befunden, meinte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft (pag. 48), es sei absolut unklar ge- wesen, ob diese Personen die Fahrbahn hätten überqueren wollen oder nicht. Die Geschädigte sei im Übrigen erst durch ihren Sohn, vermutlich in abrupt-lauter Wei- se, auf die Fussgänger hingewiesen worden. Das Ganze mit dem Schikanestopp der Geschädigten sei ein typisches Verhalten von Frauen. Der Beschuldigte fügte an, den Aussagen der Fussgänger dürfe man nicht 100 Prozent Glauben schen- ken. Es habe für ihn – so der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung – kei- nen normalen Grund für eine Vollbremsung gegeben. Es habe sich erst später her- ausgestellt, dass rechts zwei Fussgänger gestanden seien, die er nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können (pag. 107 Z. 7 ff.). Etwas später korrigierte sich der Beschuldigte, er habe schon gesehen, dass dort jemand gestanden sei, aber sie seien nicht vorne an der Strasse gestanden und er habe nicht gesehen, 7 dass sie über die Strasse gewollt hätten, sonst hätte er ja gebremst (pag. 108 Z. 33 ff.). Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten gerade auch zum Sehen oder Nichtsehen der Fussgänger als teilweise widersprüchlich und insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesamten Um- stände nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen auch klar den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ (S. 13 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 171), worauf die Vorinstanz denn auch abstellte. Bremsmanöver Zu den Umständen des Bremsmanövers führte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe bereits beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes im Angesicht der Fussgänger abgebremst, dies bis zum Stillstand vor dem Fussgängerstreifen (pag. 11). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie, dass sie normal gebremst habe und nicht schnell bzw. langsam gefahren sei (pag. 112 Z. 27). Im Kreisverkehr selber sei sie unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51). J.________ hatte bei der Polizei den Eindruck, die Geschädigte sei ganz normal gefahren und habe dann abgebremst, ohne eine Vollbremsung zu machen (pag. 14). Die Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob das Fahrzeug abrupt gebremst habe, verneinte er unter Zeugenpflicht und führte aus, dass es sich um eine ganz kontrollierte Sache gehandelt habe (pag. 116 Z. 21). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Lenkerin vor ihm (gemeint die Geschädigte) eine Vollbremsung bzw. einen Schikanestopp gemacht habe, gab er zu Protokoll «Das hat sie definitiv nicht gemacht. Es war eine ganz normale Ver- kehrssituation» (pag. 117 Z. 28). Von Beginn weg erklärte der Beschuldigte demgegenüber, die Geschädigte habe brüsk gebremst (pag. 7), habe einen vorsätzlichen Schikanestopp bzw. eine Voll- bremsung gemacht (pag. 48). Sie habe (an der Hauptverhandlung pag. 106 Z. 38 ff.) nach relativ zügiger Fahrt von ihnen beiden von einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h eine Vollbremsung gemacht, weshalb er dann auch eine Vollbremsung habe machen müssen. Die Vorinstanz konstatierte, dass die Aussagen des Beschuldigten stark denjeni- gen der Geschädigten und auch des Zeugen widersprächen. Deren Aussagen in sich seien nachvollziehbar und stimmig und die Aussagen stimmten dann auch miteinander überein. Demgegenüber erschienen die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, so dass auf die Angaben der Geschädigten und des Zeugen abzustellen sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172). Einschätzung der Kammer Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Geschädigte und die Fussgänger bzw. der Zeuge J.________ vor dem Vorfall nicht kannten. Es bestehen keine An- haltspunkte für eine wie auch immer geartete Absprache zwischen ihnen, entgegen den vom Beschuldigten hierzu anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Mut- massungen (pag. 120 Z. 27 f., Z. 32). Die Kammer sieht auch keine Anzeichen für eine offensichtliche Voreingenommenheit bei der Geschädigten und J.________ 8 (so aber der Beschuldigte pag. 120 Z. 18 hinsichtlich des Zeugen). Gerade beim Zeugen ist nicht ersichtlich, welches Motiv er haben könnte, falsche Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht zu haben. Die Aussagen der Geschädigten, wonach sie die Fussgänger und deren Absicht, die Strasse zu überqueren, relativ frühzeitig noch beim Befahren des Kreisver- kehrsplatzes realisiert und dementsprechend anschliessend ein Bremsmanöver eingeleitet habe, blieben konstant, detailliert und stimmig (etwa hinsichtlich der Fortbewegung der Fussgänger mit Walkingstöcken, deren Blickrichtung zum Fuss- gängerstreifen und deren vorsichtigen Verhaltens am Streifen) und belasteten den Beschuldigten nicht übermässig (etwa hinsichtlich des erlittenen Sachschadens [«nicht so schlimm» nach pag. 113 Z. 32]). Einwenden liesse sich, nach der Ge- schädigten sei der Beschuldigte schnell gefahren (pag. 112 Z. 4), sie selber sei im relativ grosszügig gestalteten Kreisverkehrsplatz unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51). Erstere Aussage wurde allerdings von der Geschädigten gleich selber rela- tiviert («ich glaube, dass Herr A.________ schnell gefahren ist»), abgesehen da- von, dass eine solche Angabe subjektiv nachvollziehbar ist, wenn ein Auffahrunfall geschieht. Bei der zweiten Aussage ist zu bedenken, dass die Geschwindigkeits- angaben zur Fahrt im Kreisverkehrsplatz selber offenkundig eine Schätzung der Geschädigten ohne Blick auf den Tacho war, abgesehen davon, dass die Geschä- digte mit ihren Kindern und von daher allenfalls generell vorsichtiger unterwegs war. Das Hinlaufen der Fussgänger zum Streifen, ihr Stehenbleiben, die Fahrt der Geschädigten, das Wahrnehmen der Fussgänger und das Bremsmanöver war im Übrigen ein dynamischer, verflochtener Prozess, der im Nachhinein nur schwer ganz korrekt zeitlich und örtlich etappierbar ist. So kann es sein, dass die Fussgän- ger zu einem Zeitpunkt x noch näher beim Grünstreifen als direkt am Fussgänger- streifen waren, wie dies der Beschuldigte angibt. Dies tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten allerdings keinen Abbruch. Hätte die Geschädigte die Ausgangslage für sich beschönigen wollen, hätte sie gesagt, die Fussgänger hät- ten schon am Fussgängerstreifen gewartet, als sie diese realisiert und daraufhin normal gebremst habe. Die Angaben der Geschädigten decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen, der konstant dabeiblieb, dass es sich um eine normale Situation der Vortrittsein- räumung gegenüber den Fussgängern gehandelt habe, die Geschädigte habe kon- trolliert abgebremst. Soweit die Rede von einem quietschenden Geräusch bzw. schneller Fahrweise des auffahrenden Fahrzeugs die Rede war, räumte der Zeuge bereits gegenüber der Polizei ein, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz befahren habe, es gehe um ein Gefühl, welches wie bereits er- wähnt bei Unfallgeschehnissen/-geräuschen rasch einmal aufkommt und nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit der Angaben von J.________ spricht. Auch unter Berücksichtigung des geraden und übersichtlichen Strassenabschnitts, auf dem sich die Kollision ereignete, erweisen sich die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen als nachvollziehbar. Demgegenüber muss sich der Beschuldigte vorhalten lassen, dass er wenig kohärent aussagte, wenn er die Fussgänger zeitweise vor dem Unfall nicht gese- hen haben wollte, dann aber wiederum darauf pochte, sie seien nicht direkt am 9 Fussgängerstreifen gewesen bzw. ihr Verhalten sei nicht so zu interpretieren ge- wesen, dass sie über den Fussgängerstreifen hätten gehen wollen, wobei er weiter einräumte, damals noch kurz einen Blick in den Rückspiegel gemacht zu haben (pag. 106 Z. 40). Konstant war zwar seine Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 25 km/h bzw. zum eingehaltenen Abstand von 12.5 Metern, konstant waren aber auch ab Beginn seine Vorwürfe und Vorhaltungen insbesondere gegenüber der Geschädigten, aber auch gegenüber dem Zeugen und sogar dem Staat (pag. 107 Z. 27 f. «Wenn der Staat den Kreisel erst nach 25 Metern machen würde, wäre der Unfall nie passiert»). Auf die teilweise unsachlichen Vorwürfe, sei hier nur insofern eingegangen, als für eine mangelnde Erfahrung der Geschädigten (das Fahrzeug sei ihr noch davongerollt [pag. 7], woran sich der Zeuge nicht erinnerte [pag. 117 Z. 13]) bzw. ein Eingreifen des Sohnes der Geschädigten ins Geschehen (pag. 48, so weder von der Geschädigten noch dem Zeugen bestätigt) keine über die Behauptung des Beschuldigten hinausgehenden Anhaltspunkte bestehen. Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ willkürfrei davon ausgegangen, dass die Geschädigte die beiden Fussgänger beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes und somit frühzei- tig bemerkte, beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes abbremste und sich die beiden Fussgänger im Zeitpunkt der Bremsung beim Fussgängerstreifen befunden haben. Damit ist gesagt, dass auch die Annahme der Vorinstanz, wonach die Geschädigte keine Vollbremsung, geschweige denn eine Schikanebremsung gemacht habe, weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Schikanebremsung im Wortsinn – also eine Bremsung, um das nachfolgende Fahrzeug «zu schikanieren» – wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht behaup- tet, wenn er auf die Frage, weshalb er denke, dass die Geschädigte angehalten habe, ausführte, dass auf der rechten Strassenseite zwei Fussgänger gestanden seien (pag. 107 Z. 7). Somit ging auch er davon aus, dass die Geschädigte wegen der Fussgänger bremste. Schon auf Grund der engen räumlichen Verhältnisse (der Beschuldigte schätzte [pag. 107 Z. 25 f.], der Fussgängerstreifen komme bereits 10 oder 15 Meter nach dem Kreisverkehrsplatz, man vergleiche auch die räumlichen Verhältnisse auf der Übersichtsfoto pag. 126 [die abgebildeten Autos geben einen groben Massstab]), ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nicht aus dem Nichts heraus für die Fussgänger bremste, sondern diese in der Nähe des Fussgängerstreifens bemerk- te und ihr Verhalten – wie der Zeuge ja auch bestätigte – richtigerweise dahinge- hend interpretierte, dass sie den Streifen überqueren wollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beschuldigten, die Geschädigte hätte ein- fach vor den Fussgängern durchfahren können und dann wäre der Unfall nicht passiert (pag. 108 Z. 22 ff.), zumal er einräumte, dass sie den Fussgängern dann den Vortritt genommen hätte (Z. 24) bzw. nachschieben musste, seines Erachtens hätten die Fussgänger gemäss neuem Gesetz nicht mehr zu 100 Prozent Vortritt (Z. 25). 10 11.2.2 Zum Fahrverhalten des Beschuldigten Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte aufgrund eines nicht ausreichenden Min- destabstands gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug der Geschädigten bzw. mangelnder Aufmerksamkeit auf das Bremsmanöver der Geschädigten nicht kor- rekt reagierte bzw. auf das Fahrzeug der Geschädigten auffuhr. Was seine Ausgangsgeschwindigkeit anbelangt, sprach der Beschuldigte konstant von maximal 25 bis 30 km/h (pag. 7) bzw. ca. 25 km/h (pag. 106 Z. 42 f.). Allenfalls in eine andere Richtung deutende Angaben der Geschädigten und des Zeugen J.________ (pag. 112 Z. 26 ff.; pag. 14) blieben allgemein und wurden bereits wei- ter oben relativiert. Auch aus dem DTC-Gutachten lässt sich keine andere Ge- schwindigkeit ableiten, auch wenn die Kollisionsanalyse (pag. 129) mit einer Kolli- sionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten von zwischen 17 km/h bzw. 23 km/h eher auf eine etwas höhere Ausgangsgeschwindigkeit hinweist. Wenn die Vorinstanz hier anscheinend (siehe u.a. S. 15 der schriftlichen Urteilsbe- gründung, pag. 173) von den Angaben des Beschuldigten ausgeht, ist dies von da- her nicht zu beanstanden. Dieser Punkt wurde vom Beschuldigten auch nicht be- anstandet. Zur Abstandsfrage sind zunächst das DTC-Gutachten (pag. 124 ff.) und die Aussa- gen des Beschuldigten zu betrachten. Die Geschädigte und der Zeuge J.________ konnten zum Abstand nämlich keine sachdienlichen Aussagen machen. Zum Gut- achten ist zu vermerken, dass es sich an sich um ein Parteigutachten handelt, da der Beschuldigte die Dynamic Test Center AG mit der Erstellung beauftragt hat. Den Parteigutachten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen beigemessen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf weitere BGE). Im Falle des DTC ist im- merhin anzumerken, dass dessen Erfahrung im Bereich der Unfallanalyse ge- richtsnotorisch ist. Dem schlüssig erscheinenden, vom Beschuldigten selber ins Recht gelegten Gutachten ist zu entnehmen, dass bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h bzw. 30 km/h die Kollision mit einem Abstand von 7.2 Metern bzw. 8.7 Me- tern hätte vermieden werden können (pag. 130). Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung demgegenüber aus, dass er überzeugt sei, dass er sogar den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von 12.5 Metern («halber Ta- cho») zum vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Abbiegen aus dem Kreisverkehrs- platz eingehalten habe (pag. 106 Z. 38 ff.). Wenn er den gesetzlich vorgeschriebe- nen Abstand einhalte und die vorausfahrende Person eine Vollbremsung mache, könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe zu wenig Abstand eingehal- ten oder nicht aufgepasst (pag. 107 Z. 44 ff., pag. 108 Z. 49 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens, wonach bei Einhalten des empfohlenen Abstandes von 12.5 bzw. 15 Metern eine Kollision hätte verhindert werden können, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, weshalb das Gutachten zu diesem Schluss gekom- men sei. Die von ihm eingereichten Internetauszüge zum Anhalteweg würden be- weisen, dass ein Abstand von 12.5 Meter vorliegend nicht ausgereicht hätte, um die Kollision zu verhindern (pag. 108 f. Z. 53 ff.). Es gibt damit einen Widerspruch zwischen dem Gutachten (pag. 130: «Mit den empfohlenen 12.5 m … sollte es da- her nicht zu einer Kollision kommen»), dem Beschuldigten (Einhalten von 12.5 Me- 11 tern Abstand) und der Tatsache, dass es zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Dieser Widerspruch liesse sich auch nicht durch die Angabe des Beschuldigten, wonach er aufgrund der unvorhersehbaren Vollbremsung der Geschädigten auch mit genügendem Abstand nicht rechtzeitig hätte bremsen können, auflösen, abge- sehen davon, dass nach dem Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Ge- schädigte normal und nicht überraschend gebremst hat. Auch durch die nicht näher referenzierten Internetauszüge bzw. -berechnungen des Beschuldigten (pag. 132 ff.) lässt sich der Widerspruch nicht erklären. Einzige Erklärung bleibt, dass der Ab- stand des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt geringer war als notwendig. Hinsichtlich Einhalten des erforderlichen Mindestabstandes wird denn auch in der Literatur festgehalten, dass Auffahrkollisionen regelmässig auf einen zu geringen Abstand zurückzuführen sind (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 60 zu Art. 31 SVG). Wenn die Vorinstanz unter den geschilderten Umständen davon ausging, der Beschuldigte habe den ausreichenden Folgeab- stand nicht eingehalten und bei Einhaltung des Abstands hätte eine Kollision ver- hindert werden können (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), so ist dies nicht zu beanstanden. Was die Aufmerksamkeit anbelangt, gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, er sei hinter der Geschädigten hergefahren, als diese aus dem Kreisverkehrs- platz ausgebogen sei und habe danach noch kurz in den Rückspiegel aussen rechts geschaut, ob ihm ein Auto folge, dann habe er wieder nach vorne geschaut und dann sei auch schon die (nach Darlegung des Beschuldigten volle) Bremsung durch die Geschädigte erfolgt (pag. 106 Z. 38 ff.). Wie bereits erwähnt gab der Be- schuldigte zeitweilig an, schon gesehen zu haben, dass «dort jemand stand, aber sie sind nicht vorne bei der Strasse gestanden» (pag. 108 Z. 33 f.). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte sei nicht genügend (erhöht) aufmerksam gewe- sen angesichts u.a. der aus seiner Sicht unklaren Situation betreffend Fussgänger (S. 16 f. erstinstanzliche Urteilserwägung, pag. 174 f.). Ohne die rechtliche Würdi- gung vorwegzunehmen, ist – letztlich übereinstimmend mit der Vorinstanz – an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Augenblick lang, kurz vor dem fraglichen Fussgängerstreifen und im Angesicht von Personen neben der Strasse, seine Aufmerksamkeit nicht nach vorne bzw. auf die Personen neben der Strasse richtete. 11.2.3 Weitere Argumente des Beschuldigten und erstellter Sachverhalt Abschliessend ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach die Gerichtspräsidentin voreingenommen und nicht objektiv gewesen sei, was er damit begründet, dass sie falsche Sachverhalte aufgeführt habe (S. 4 der Berufungser- klärung vom 16. Februar 2022, pag. 204). Der Vorwurf ist bereits mit Blick auf das Gesagte und das nachfolgend resümierte Beweisergebnis nicht haltbar, darüber hinaus ist der genannte Vorgang ohnehin zur Begründung von Voreingenommen- heit nicht geeignet. Letztlich hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Gerichtspräsidentin ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 12 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung und das Beweisergebnis, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2021 erstellt ist (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), nicht willkürlich ist. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz verliess und hinter dem Perso- nenwagen der Geschädigten hinterherfuhr. Als die Geschädigte unmittelbar darauf vor dem Fussgängerstreifen wegen zwei Fussgängern abbremste und anhielt, kol- lidierte der Beschuldigte bei zu geringem Fahrzeugabstand und vorübergehend nicht nach vorne/seitlich konzentrierter Aufmerksamkeit auf der Höhe von Haus Nr. .________ mit dem Fahrzeugheck der Geschädigten. III. Rechtliche Würdigung 12. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173 ff.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergän- zungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen quali- fizierten Tatbestand erfüllen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 29 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksam- keit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelver- ordnung [VRV; SR 741.11]). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er al- le relevanten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (ROTH, in: Basler Kommentar, Stras- senverkehrsgesetz, 2014, N. 44 zu Art. 31 SVG). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittel- schwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkun- gen und Unaufmerksamkeiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelver- letzung aufgefasst. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeu- tet, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich be- reits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (ROTH, a.a.O., N. 54 zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern ei- nen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzei- tig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Für die Einhaltung des angemessenen 13 Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Verweis auf weitere BGE). Der Fahrzeugführer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände und damit zahlrei- che Faktoren in Betracht ziehen (insbesondere Bremsverzögerungen der Fahrzeu- ge, Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis- se). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» und die Zwei-Sekunden- Regel weitherum bekannt (ROTH, a.a.O., N. 57 zu Art. 34 SVG). In subjektiver Hinsicht ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz (SVG) es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Mangels anderslautender Bestimmungen erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen (FIOLKA, a.a.O., N. 30 zu Art. 90 SVG). 13. Subsumtion Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________ in C.________(Ortschaft) aufgrund eines nicht ausreichenden Min- destabstands und vorübergehend anderweitig fokussierter Aufmerksamkeit auf die Bremsung der Geschädigten nicht adäquat reagieren konnte und mit der Fahrzeug- front gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten prallte. Nach den gemachten ge- setzlichen und theoretischen Ausführungen hat der Beschuldigte mit diesem Ver- halten sein Fahrzeug offensichtlich nicht beherrscht bzw. einen ungenügenden Fahrzeugabstand eingehalten und damit, wie von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei ausgeführt (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174 ff.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu fol- gen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.). Die Missachtung des erforderlichen Abstands bzw. der genügenden Aufmerksamkeit ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist dem Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfa- chen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und Nichtwah- ren eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären. 14 IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar- gelegt. Darauf wird verwiesen (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 176). 15. Strafrahmen und Strafart Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt. 16. Konkrete Strafzumessung Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 90). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2020 [gleichlautend mit dem Stand vom 1. Januar 2021]) sehen für gewisse Delikt- skategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien ge- bunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bzw. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.1 und 2.3). Vorliegend hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren sich und andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich unverantwortlich, dennoch wiegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 177), das objektive Tatverschulden vorliegend noch leicht. Es ist niemand verletzt worden, der Sachschaden kann als gering eingestuft wer- den (gesprochen wurde ursprünglich von einem totalen Schaden bei beiden Betei- ligten von ca. CHF 4'000.00 [pag. 21]; später legte die Geschädigte eine Garagen- rechnung über etwas über CHF 1'900.00 ins Recht [pag. 139]) und der Beschuldig- te handelte nicht besonders verwerflich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Er hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und den Abstand falsch eingeschätzt. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Für das leichte Tatverschulden ist eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 angemessen. Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten, abgesehen davon, dass der Be- 15 schuldigte die Verantwortung für das Geschehen auf die Geschädigte bzw. den Zeugen abschieben wollte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Ins- gesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu werten und es ist für die ein- fache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'279.40 zu tragen. Ei- ne Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 18. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 be- stimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Ent- schädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs so- wie Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 22. Dezember 2020, auf der B.________ in C.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'279.40. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrati- ve Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 31. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18