A.________ wird verpflichtet, D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Weiter wird verfügt: 4.1. Die mit Verfügung vom 17. März 2022 für das Berufungsverfahren angeordnete Ersatzmassnahme wird per sofort aufgehoben.