Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'309.05 (bereits vollständig ausbezahlt). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von 2/6 der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________, ausmachend CHF 2'769.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).