4.2. dass soweit den Betrag von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2019 übertreffend an den Straf- und Zivilkläger auf die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten wurde und 65 4.3. dass für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. B. 1. A.________ wird schuldig erklärt: 1.1. der Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und S.________ am 5. März 2019 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:30 Uhr in K.________ z.N. D.________;