3.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 17. November 2019 in AW.________ durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana; 4. betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter erkannt wurde, 4.1. dass der Straf- und Zivilkläger die Schadenersatzklage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung vor einem Zivilgericht zurückgezogen hat und das Adhäsionsverfahren insoweit abgeschrieben wurde,