Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Straf- und Zivilklägers ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.50, zu bezahlen. Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). X. Verfügungen