1530 ff.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt E.________ somit im Umfang von CHF 3'015.50 verlangen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.