Entsprechend dem oberinstanzlichen Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. Zumal der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr amtlich verteidigt wurde, erübrigen sich dahingehende Ausführungen.