Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im vorinstanzlichen Verfahren wurden die amtliche Entschädigung sowie die Rückund Nachforderungspflichten bereits festgelegt (vgl. Ziff. A.I. des Entschädigungsentscheids vom 13. September 2021, pag. 1256). Entsprechend dem oberinstanzlichen Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.