Dementsprechend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat. Wie mit Beschluss vom 27. Februar 2023 durch die Kammer beschlossen wurde, entfallen CHF 700.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf I.________ und J.________, die ihre Berufungen am 17. Februar 2023 bzw. am 20. Februar 2023 zurückgezogen haben (vgl. pag. 1524 ff. und pag. 1530 ff.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).