61 wird vollumfänglich bestätigt, weshalb der Beschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat.