28. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 11'387.50 festgesetzt (pag. 1243). Das erstinstanzliche Urteil