Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung ist die Genugtuung des Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und J.________ zu sprechen (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). 27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt Der Verzicht der Vorinstanz auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilklage kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand, weshalb im Zivilpunkt wiederum keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind. IX. Kosten und Entschädigung