Es ist offensichtlich, dass die Ereignisse des 5. März 2019 geeignet waren, den Straf- und Zivilkläger zu verängstigen und nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Intensität der Beschränkung der Freiheit und die körperlichen und seelischen Malträtierungen des Straf- und Zivilklägers rechtfertigen eine Genugtuung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 als angemessen. Antragsgemäss ist Zins zu 5% seit dem 5. März 2019 zu sprechen. Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung ist die Genugtuung des Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit I._____