und J.________ widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität des Strafund Zivilklägers eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt. Aufgrund des Vorfalls wurde eine depressive Symptomatik, evtl. eine posttraumatische Belastungsstörung, festgestellt und der Straf- und Zivilkläger litt in der Zeit kurz nach dem Vorfall an Schlafstörungen und hatte Angst (pag. 596). Es ist offensichtlich, dass die Ereignisse des 5. März 2019 geeignet waren, den Straf- und Zivilkläger zu verängstigen und nachhaltig zu beeinträchtigen.