Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollumfänglich anschliessen (vgl. Ziff. IX.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1405 ff.). Der Beschuldigte hat gemeinsam mit I.________ und J.________ widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität des Strafund Zivilklägers eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt.