60 26. Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger beantragt auch im oberinstanzlichen Verfahren, ihm sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. März 2019, zahlbar durch den Beschuldigten, I.________ und J.________ in solidarischer Haftbarkeit, zu sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Strafund Zivilkläger auf die begründete Zivilklage (vgl. pag. 1052 ff.) und fasste diese kurz zusammen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollumfänglich anschliessen (vgl. Ziff.