Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Entführung, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das AIG, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von sechs Jahren erweist sich daher als angemessen. VIII. Zivilpunkt