StGB des Landes zu verweisen. 24.6 Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung wird für eine Dauer von 5-15 Jahren angeordnet (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung.