1175, Z. 30- 31). An der Berufungsverhandlung gab er an, in Algerien nicht bedroht worden zu sein (pag. 1647, Z. 20-23). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Algerien keiner Bedrohungen ausgesetzt wäre, und es sind auch keine weiteren Vollzugshindernisse ersichtlich. 24.5 Fazit Beim Beschuldigten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei weitem. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB des Landes zu verweisen.