24.4 Vollzugshindernisse Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte gab vor der Berufungsverhandlung an, in Algerien Probleme zu haben, erläuterte diese aber nicht weiter (pag. 304, Z. 127 und pag. 1175, Z. 30- 31).