Obschon eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels eines schweren persönlichen Härtefalls an sich entfällt, ist der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten, dass im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die Interessen des Beschuldigten am Verbleib bei Weitem überwiegen. Der Beschuldigte gefährdete in seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schweizer Rechtsordnung scheint ihm