Einzig die Familienverhältnisse sprechen – wenn auch nur beschränkt – für das Vorliegen eines Härtefalls. Gegen die Annahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die mangelhafte Integration in der Schweiz, die finanziellen Verhältnisse und insbesondere seine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ins Feld zu führen. Seine Abstammungsfamilie lebt in Algerien, wo er bis 2013 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Sprachkenntnisse beruflich möglich, in Algerien wieder Fuss zu fassen.