Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten liegt in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Einzig die Familienverhältnisse sprechen – wenn auch nur beschränkt – für das Vorliegen eines Härtefalls.