1567). Auch als Küchengehilfe war der Beschuldigte tätig und verfügt über eine «Attestation de formation cuisine» (pag. 1656, Z. 10-13 und pag. 1107). Demzufolge könnte der Beschuldigte in verschiedenen Branchen in Algerien Fuss fassen und ist nicht auf die Arbeit im Holzgeschäft seines Vaters angewiesen. Mit der Mutter und seinen Geschwistern verfügt der Beschuldigte sodann über einen sozialen Empfangsraum in Algerien, welcher einer erfolgreichen Wiedereingliederung dienlich ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Algerien problemlos wieder wird eingliedern können.