Der Beschuldigte arbeitete unmittelbar nach dem Schulabbruch im Holzgeschäft seines Vaters (pag. 1567), der dieses nach wie vor betreibt (pag. 1657, Z. 32-35). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, er könne nicht in diesem Holzgeschäft arbeiten, weil er sich nicht mehr so gut mit seinem Vater verstehe (pag. 1657, Z. 37-38). Dies spricht indessen nicht gegen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in Algerien. So reiste der Beschuldigte erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte die prägenden Lebensjahre in seinem Heimatland.