Die Kammer erachtet die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Algerien gestützt auf die Angaben des Beschuldigten als sehr gut. Er habe in Algerien 12 Jahre die Schule besucht (6 Jahre Primar-, 4 Jahre Sekundarschule und 2 Jahre Gymnasium (pag. 639), wo er Literatur und Philosophie studiert habe (pag. 1567). Er habe die Schule abgebrochen, da ein Schulabschluss in Algerien laut dem Beschuldigten nichts bringe (pag. 1567). Dementsprechend spricht auch der Schulabbruch nicht gegen eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Der Beschuldigte arbeitete unmittelbar nach dem Schulabbruch im Holzgeschäft seines Vaters (pag.