1655, Z. 40-43). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, im Jahr 2019 bereits in einer festen Beziehung mit AN.________ gewesen zu sein (pag. 1172, Z. 9). Die Angaben des Beschuldigten zu seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau sind somit widersprüchlich.