Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte und AN.________ bereits verlobt waren, gab der Beschuldigte an, er wohne bei einer Kollegin und nannte auf Frage nach deren Namen AN.________ (pag. 1171, Z. 45-46). Seine (damalige) Verlobte wohne in AS.________ (pag. 1172, Z. 1). Entgegen den Angaben von AN.________ gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch an, er sei im Mai 2020, also im Zeitpunkt der Erteilung der Besuchsbewilligung für AR.________, noch nicht mit AN.________ in einer Beziehung gewesen (pag. 1655, Z. 40-43).