Gemäss der Ehegattin seien sie seit Sommer 2019 in einer festen Beziehung (pag. 1597). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass während des Gefängnisaufenthaltes von Mai bis Juni 2020 nicht AN.________, sondern eine gewisse AR.________ um eine Besuchsbewilligung ersuchte. Begründet wurde der entsprechende Antrag damals damit, dass sie die Freundin des Beschuldigten sei (pag. 759). Bei Annahme einer festen Beziehung des Beschuldigten mit AN.________ seit Sommer 2019 wäre eine solche Begründung nicht zu erwarten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte und AN.