1646, Z. 38-43). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten kann als gut bezeichnet werden und spricht nicht für die Annahme eines Härtefalls. 24.2.6 Familienverhältnisse In Algerien leben zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, die Eltern und mehrere Onkel und Tanten des Beschuldigten (pag. 648 und pag. 1647, Z. 32-33). Er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Vater; mit seiner Schwester und Mutter sowie seinem Bruder habe er fast täglich Kontakt (pag. 1647, Z. 28-30).