Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch die zahlreichen verbüssten (Ersatz-)Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Diesem ist die hiesige Rechtsordnung offenbar gleichgültig. Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht deutlich gegen einen Härtefall. 24.2.5 Gesundheitszustand Der Beschuldigte machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Gemäss seinen eigenen Aussagen treibt er täglich Sport (pag. 1646, Z. 38-43).