Die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, bei der er insistierte, auf keine Übersetzung angewiesen zu sein (vgl. pag. 1646, Z. 21-22) und auf Deutsch einvernommen zu werden (vgl. pag. 1654, Z. 34), zeigte Lücken in seinen Kenntnissen der deutschen Sprache auf. Eine Verständigung mit dem Beschuldigten auf Deutsch ist gut möglich, von «extrem guten Sprachkenntnissen» zu sprechen jedoch weit übertrieben. Da sich der Beschuldigte mehrheitlich illegal in der Schweiz aufhielt oder über eine L-Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte, war es ihm nicht möglich, sich beruflich zu integrieren. Auch die freiwillige Arbeit für AP.