und ein «Gewinn» für die Gesellschaft wäre. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht erklären, inwiefern er eine positive Veränderung in der Gemeinschaft bewirken könne (vgl. pag. 1660, Z. 1-6). Ferner werden dem Beschuldigten «extrem gute Sprachkenntnisse» zugeschrieben (vgl. pag. 1608). Gemäss dem AO.________ entsprechen die Französischkenntnisse des Beschuldigten mündlich einem B1-Niveau und schriftlich lediglich einem A2-Niveau (pag. 1106). Auf Deutsch kann er sich verständigen. Die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, bei der er insistierte, auf keine Übersetzung angewiesen zu sein (vgl. pag.