1610, und pag. 1611). Diese Beschreibungen stehen in diametralem Gegensatz zum Verhalten des Beschuldigten am 5. März 2019, als er mittäterschaftlich die Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers beging, für welche er sich bei diesem nicht einmal entschuldigte. Auch die zahlreichen anderen durch den Beschuldigten begangenen Straftaten, auf welche unter dem Titel der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzugehen sein wird, zeichnen nicht das Bild eines respektvollen und integrierten Menschen, im Gegenteil.