1656, Z. 37-39). Es ist fraglich, ob die zahlreichen Schreiben bei umfassender Kenntnis über das Fehlverhalten des Beschuldigten derart positiv ausgefallen wären, was bei deren Würdigung Berücksichtigung finden muss. Der Beschuldigte wird beispielsweise als respektvoll und zuvorkommend beschrieben (pag. 1597, pag. 1598 und pag. 1608). Weiter wird er als grosse Bereicherung